Stellungnahme zur RV 31/2021

Am 14.12.2021 trat die RV 31/2021 in Kraft, die zumindest in einem Aspekt unseres Erachtens in eine falsche Richtung führt. Es geht um die Aufhebung des Betretungsverbotes im Falle fehlender Tests (3b).
Zu Recht wurde seitens des Kultusministeriums aufgrund der sich zuspitzenden PandemieSituation seit dem Ende der Herbstferien für Schulen ein Betretungsverbot erlassen, das die Schulgemeinschaften zusätzlich zum Hygienekonzept vor Infektionen schützen soll. Dieses Sicherheitskonzept wird in der o.g. RV 31/2021 sogar noch verschärft (Verpflichtung zum Tragen medizinischer Masken für alle Jahrgänge u.a.).
Auch Schülerinnen und Schüler, die sich nicht testen lassen (sog. Testverweigerer), dürfen die Schule nicht betreten. Im Falle von Infektionen greift die Maßnahme ABIT mit zusätzlichen Testungen, sogar für geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler.
Was aber geschieht, wenn eine Schule nicht genügend Tests zur Verfügung stellen kann? Für diesen Fall verweist das Ministerium auf eine „gute Nachbarschaftshilfe“: Mögen die Schulen einer Region sich gegenseitig unterstützen – und auch die RLSB verfügten über Ansprechpartner und Notrationen. So weit, so gut.
Wenn aber – allen Bemühungen zum Trotz – keine Tests zu beschaffen sind, dann würde laut RV 31/2021, 3b die Schule nicht geschlossen werden – sondern das Zutrittsverbot würde fallen:
„Das Zutrittsverbot gilt für Schülerinnen und Schüler nur in Bezug auf die Schulen, in denen für die o.a. Personen Selbsttests (Laienselbsttests) zur Verfügung stehen.“
Mit anderen Worten: Gehen die Tests aus, gibt es trotzdem Schule – allen Gefahren, die sich daraus ergeben zum Trotz.
Generell, aber gerade in dieser Hochphase der vierten Welle, steht diese Verfügung in keinem Verhältnis zum Schutz der Mitglieder der Schulgemeinschaft und der in der Schule tätigen Personen und den tatsächlichen Risiken. Auch mit Blick auf die Ausbreitung der Virusmutante Omikron und deren Verdoppelungsrate alle 2-3 Tage, die in Großbritannien bereits zu neuen Höchstzahlen bei täglichen Neuinfektionen oder in den Niederlanden gar zu einem neuen Lockdown geführt haben, ist diese Vorgehensweise nicht akzeptabel.
Der SLVN fordert deshalb dringend eine Änderung bzw. Präzisierung der inhaltlichen Aussage, die sich deutlich zur Fürsorgepflicht gegenüber den Lehrkräften, Schulleitungen und Schüler:innen bekennt: „Besteht an einer Schule temporär nicht die Möglichkeit, alle Mitglieder der Schulgemeinschaft mit der notwendigen Anzahl von Selbsttests zu versorgen, dann wird die Schule für diesen Zeitraum geschlossen. Der Schulträger und das Land kümmern sich in Zusammenarbeit mit der Schulleitung um schnellstmögliche Abhilfe.“
In der jetzt gültigen Form wird die Verantwortung auf ausreichende Kapazitäten an Tests ausschließlich den Schulleitungen auferlegt – auch bzw. gerade dann, wenn dies nicht gelingt. Der SLVN fordert: Dies darf nicht sein! Das Kultusministerium, die RLSB und die Schulträger dürfen sich aus diesen Vorgängen weder herauswinden noch die Schulen im Regen stehen lassen.
Ein Offenhalten der Schulen ist auch das Anliegen des SLVN. Ein Öffnen der Schule ohne Tests widerspricht allerdings dem „Sicherheitsnetz Schule“. Dies bedarf diesbezüglich dringend einer inhaltlichen Klarstellung.

Dr. René Mounajed | Judith Brandes-Bock | Stephan Lindhorst | Carsten Melchert | Jan Pössel