Positionspapier zur Rolle der Ständigen Vertretung

… an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen

Vorbemerkung
Die Position der Ständigen Vertretung muss entsprechend der verantwortlichen Funktionen in der Eigenverantwortlichen Schule zeitgemäß im Schulgesetz verankert werden. Ständige Vertreter bzw. Vertreterinnen sind keine Lehrkräfte, die für besondere Aufgaben freigestellt werden, sie sind Teil der Schulleitung und müssen als solche wertgeschätzt und anerkannt werden.
Für den Schulleitungsverband Niedersachsen ergeben sich daraus folgende Forderungen:
1. Jede Schule braucht eine Ständige Vertretung.
Die Fülle der Aufgaben, die die Eigenverantwortliche Schule an die Schulleiterin bzw. den Schulleiter stellt, ist durch ihre Unterschiedlichkeit und Komplexität kaum zu bewältigen. Dies hat der Schulleitungsverband Niedersachsen in unterschiedlichen Stellungnahmen deutlich gemacht. Nur durch die Unterstützung durch den Ständigen Vertreter bzw. die Ständige Vertreterin kann die Vielzahl an Aufgabenfeldern bewältigt werden.
Auch ohne den Vertretungsfall ist der Ständige Vertreter bzw. die Ständige Vertreterin Teil der Schulleitung mit eigenem Aufgabenbereich. Die Aufgabenverteilung zwischen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und der Ständigen Vertreterin bzw. dem Ständigen Vertreter muss über einen Geschäftsverteilungsplan festgelegt werden.
2. Die Leitungsposition der Ständigen Vertretung muss sich im NSchG abbilden.
Die Funktion der Ständigen Vertretung ist so in das NSchG aufzunehmen, dass eine rechtliche Verdeutlichung ihrer Leitungsposition, ihrer Leitungskompetenz und ihrer Verantwortung, unabhängig von § 44 NSchG, gegeben ist.
Der SLVN fordert, die Ständige Vertretung in die ArbZVo-SL aufzunehmen.

Die Ständigen Vertreterinnen bzw. Ständigen Vertreter sind nicht als Lehrkräfte mit Entlastungsstunden einzustufen.
Daraus ergibt sich:
3. Die Leitungszeit der Ständigen Vertretung muss sich über Personal-Soll- Stunden berechnen.
Die hohe Unterrichtsverpflichtung der Ständigen Vertretung, besonders bei mittleren und kleinen Systemen, ist nicht hinnehmbar.
Die Leitungszeit muss sich für die Ständige Vertretung an den Personal-Soll-Stunden orientieren. In die Berechnung der Personal-Soll-Stunden ist auch das nicht lehrende Personal mit einzubeziehen.
4. Qualifizierungsangebote müssen vorgehalten werden.
Aufgrund des komplexen Aufgabenfeldes sind die Stellvertreter-Begleitfortbildung bei Funktionsübernahme sowie qualifizierte Fort- und Weiterbildungen unerlässlich.
Gute Schulen brauchen gute Schulleitungen. Die Leistung der Ständigen Vertretung muss daher anerkannt werden, um kompetente, engagierte und motivierte Ständige Vertreterinnen bzw. Ständige Vertreter zu gewinnen.