Anzeigepflicht Erholungsurlaub für Schulleiterinnen und Schulleiter

Misstrauen statt Wertschätzung

„Wie sonst“, so die Vorsitzende des Schulleitungsverbands Niedersachsen e.V. (SLVN), Brigitte Naber, „ist die Aufforderung der Niedersächsischen Landesschulbehörde zu verstehen, die heute alle Niedersächsischen
Schulleitungen in einer Mail auffordert, den Jahresurlaub von 30 Tagen bis zum 1. Februar des darauffolgenden Jahres der Niedersächsischen Landeschulbehörde anzuzeigen?“

Es wird Bezug genommen auf die Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung, in der diese Regelung verankert ist. Lehrkräfte sind von dieser Regelung ausgenommen, ihnen stehen die gesamten Ferien als Erholungsurlaub zu, Schulleitungen hingegen müssen Rechenschaft ablegen, ob sie denn auch tatsächlich gearbeitet haben. Eine Farce bei der ohnehin sehr hohen Arbeitsbelastung und immer neuen zusätzlichen Aufgaben und Verantwortungsbereichen, die der Schulleitung auferlegt werden!
Viele Fragen sind in diesem Zusammenhang ungeklärt: Was geschieht mit dem Urlaubsanspruch, wenn der Erholungsurlaub aus Krankheitsgründen nicht genommen werden kann? Wie werden die vielen Überstunden von Schulleiterinnen und Schulleiter vergütet?
Darüber hinaus wird erwartet, dass Schulleitungen in der unterrichtsfreien Zeit eine Dienstbereitschaft wahrnehmen. Wie wird diese berechnet? Dienstbereitschaft, so ein Urteil des EuGH, ist voll auf die Arbeitszeit anzurechnen; wird dies berücksichtigt?
Völlig inakzeptabel ist, dass unser Dienstherr seine wichtigsten Führungskräfte, die Schulleitungen, dahingehend kontrolliert, dass sie den Urlaubsanspruch nicht überschreiten, Mehrarbeit und Mehrbelastungen in diesem Zusammenhang jedoch keinerlei Berücksichtigung finden. Dass Schulleitungen diesem Zusammenhang jedoch keinerlei Berücksichtigung finden. Dass Schulleitungen zum Teil eine 60 Stundenwoche haben, eine Dienstbereitschaft in der unterrichtsfreie Zeit angeben müssen, an Abendterminen und Besprechungen teilnehmen, ihre Schule nach außen in Form von offiziellen Anlässen vertreten und die Arbeit in der Schule dafür nachgeholt werden muss, ist für unseren Dienstherrn offensichtlich irrelevant.
Entscheidend ist, dass die Schulleitungen ihren Erholungsurlaub nicht überschreiten. Vertrauen und Wertschätzung sieht anders aus!
Unter diesen Bedingungen überrascht es nicht, dass massenhaft Schulleiterstellen nicht besetzt werden können. Wenn es eine Anzeigepflicht geben soll, muss diese selbstverständlich auch mit einer Anzeige der Überstunden und mit einer angemessenen Vergütung verbunden sein!
Weiterhin kann, wenn für Schulleiterinnen und Schulleiter eine andere Erholungszeit-Regelung als für Lehrer gelten soll, die Arbeitszeitverordnung „Schulleitung“ nicht weiterhin Teil der Arbeitszeitverordnung für Lehrer sein. Schulleiterinnen und Schulleiter sind keine Lehrer mit Anrechnungsstunden. Der SLVN bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach Schaffung eines eigenen Berufsbildes mit einer eigenen Arbeitszeitverordnung „Schulleitung“, die dem Aufgabenfeld und der damit verbundenen Leitungszeit in vollem Umfang Rechnung trägt.
Eine Anzeigepflicht ohne die Berücksichtigung der Überstunden und der ungeklärten Fragen ist demotivierend und kontraproduktiv für die Gewinnung kompetenten Führungsnachwuchses und wirkt sich damit langfristig auch negativ auf die Qualitätsentwicklung von Schulen aus.
Schulleiterinnen und Schulleiter haben einen Anspruch auf Vertrauen, Anerkennung und Wertschätzung ihrer Leistung durch den Dienstherrn.