Mehr als ein „Novellchen“

Öffentliche Stellungnahme des SLVN e.V. zur Anhörfassung des Niedersächsischen Schulgesetzes (Drs. 19/9897)

Als einer von 25 Verbänden betrachten wir Synopsen und Entwürfe, Anhörfassungen und Änderungsvorschläge zu einer Novelle des Niedersächsischen Schulgesetzes.

Seit dem 07.10.2025 ist nahezu jede Neuregelung öffentlich, detailliert und kritisch debattiert worden. Betrachten wir den Gesetzentwurf vor dem Hintergrund der Koalitionsvereinbarung für die 19. Wahlperiode 2022-2027, ergibt sich mehr und anderes als bloße Zustimmung oder Ablehnung zu einzelnen Regelungen: Wie zieldienlich ist dieses Schulgesetz für das, was sich die Koalition vorgenommen hat?

Der Schulleitungsverband Niedersachsen e.V. begrüßt ausdrücklich

  • die Ausstattung der Schüler:innen mit digitalen Endgeräten in der Verantwortungsgemeinschaft von Land und Kommunen,
  • die Ermöglichung einer Etablierung der Jahrgänge 1-4 als pädagogische Einheit
  • und die Schaffung stabiler Rechtsgrundlagen für Distanzunterricht und digitale Gremienarbeit sowie für Nachteilsausgleich und Notenschutz.

Konsequent erscheinen auch die Erweiterung der Organisationsmöglichkeiten der Oberschule und die Aufhebung der Schwerpunkte für die Gymnasiale Oberstufe als schulgesetzliche Basis der geplanten VO-GO.

Jedoch vermissen wir weiterhin eine tragfähige Strategie zur Weiterentwicklung inklusionspädagogischer Zielsetzungen. Konterkariert wird die Aufgabe von Förderschulen im inklusionspädagogischen Kontext, indem ihnen die Rolle als regionale Förderzentren entzogen wird. Hiermit wird ignoriert, welchen Beitrag für gelingende Bildungsbiografien gerade Förderschulen mit der Bündelung sonderpädagogischer Kompetenzen sowie einem niedrigschwelligen Beratungs- und Unterstützungsangebot leisten. Die beabsichtigten Aufnahmeeinschränkungen an Förderschulen verstehen wir als Bekenntnis zum Existenzrecht von Förderschulen, auch die Absicht der Ressourcensteuerung ist nachvollziehbar. Die Konkretisierung des Aspekts der Vorrangigkeit eines Bedarfs an sonderpädagogischer Förderung ist erforderlich, um Benachteiligungen z.B. in Form von Bildungsabbrüchen durch Schulwechsel zu verhindern.

Der Freiräume-Prozess als wesentliche Errungenschaft der 19. Legislatur benötigt eine schulgesetzliche Verankerung in §32 (1) NSchG zur Eigenverantwortung der Schulen in Verbindung mit §22 NSchG (Schulversuche), z.B.: „Hinsichtlich der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in der Leitung, Organisation und Verwaltung nutzen und erweitern die Schulen Gestaltungsfreiräume.“

§61 NSchG erfordert aufgrund eskalierender Pflichtverletzungen und Gewaltvorfälle an Schulen eine Neuregelung in Verbindung mit §43, z.B.: „Der Ausschluss vom Unterricht und außerunterrichtlichen Angeboten kann bei besonders schweren Pflichtverletzungen und insbesondere bei Straftaten durch Eilmaßnahme des Schulleiters oder der Schulleiterin erfolgen. Eine Klassenkonferenz wird nur im Fall des Widerspruchs einberufen.“ Während das Land Nordrhein-Westfalen hier schnellere und schlankere Verfahren zum Opferschutz vorsieht, versäumt Niedersachsen eine Anpassung des Schulgesetzes, die Schulen „Sicher in Zeiten des Wandels“ machte.

Dazu würde auch die gesetzliche Ausgestaltung von Nutzungseinschränkungen für private Smartphones minderjähriger Schüler:innen gehören. Wir bedauern, dass die Landesregierung an dieser Stelle bei ihrer Strategie der Handlungsempfehlungen bleibt, obwohl im Kultusausschuss am 13.03.2026 zwei Fachwissenschaftler (Pädagogik und Kinder- und Jugendpsychiatrie), die Elterninitiative „Smarter Start ab 14“ sowie der Verband niedersächsischer Lehrkräfte (VNL) und der Schulleitungsverband abweichend plädiert haben.

Weiterhin fehlt dem Schulgesetzentwurf jeder Denkansatz zur Verfolgung dreier wesentlicher bildungspolitischer Vorhaben der Landesregierung:

  • Projekt Delta: „Solange nicht ausreichend Lehrkräfte zur Verfügung stehen, wollen wir das Delta zu benötigten Unterrichtsversorgung schließen, indem wir den Schulen die Möglichkeit geben, anderes Personal einzustellen.“ (Koalitionsvereinbarung. S. 55).
  • Sozialindex nach dem Hamburger Modell: „Perspektivisch wird jede Schule multiprofessionell mit Fachkräften sowie mit Schulsozialarbeit ausgestattet sein. Mithilfe eines neu zu entwickelnden, sozialdatenbasierten Index wollen wir den dafür benötigten Umfang grundsätzlich ermitteln und uns auf den Weg machen, Ressourcen dort einzusetzen, wo sie am dringendsten gebraucht werden“ (ebd.)
  • Einführung des Stufenlehramtes: „Beide Phasen der Lehrkräfteausbildung werden wir einer grundlegenden Reform unterziehen, die insbesondere höhere Praxis- und Pädagogikanteile im Bachelor- und Masterstudium, eine Neustrukturierung der Lehrämter des Sekundarbereiches hin zum Stufenlehramt sowie eine Neustrukturierung und breite, schulformübergreifende Öffnung des Vorbereitungsdienstes beinhaltet.“ (Koalitionsvereinbarung, S. 57).

Zur Einführung des Klassenrates liegt neben dem Schulgesetzentwurf auch die Anhörfassung des Erlasses vor. An beiden Stellen bleiben die Kompetenzen von Gesamtkonferenz und Schulvorstand unangetastet. Den Klassenräten wird ein Initiativrecht zugestanden, das sie ohnehin bereits besitzen.

Unter dem Aspekt der Demokratiebildung wirkt das seltsam mutlos. Hier wären z.B. Anhörung, Benehmensherstellung und Schlichtung zu prüfen bei Fragen der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung pädagogischer Angebote, der Leistungsbewertung oder der Schulentwicklung – und zwar so lange Maßnahmen noch gestaltbar sind.

An dieser Stelle – und nur hier – bleibt die Schulgesetznovelle ein „Novellchen“.

Für den SLVN e.V,
Angelika Meyer
Matthias Aschern
Gregor Ceylan
Jan Pössel
Katja Tank