Ein Durchbruch mit Augenmaß

Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz im NSchG und den untergesetzlichen Regelungen

Öffentliche Stellungnahme des Schulleitungsverbandes Niedersachsen e.V.

„Insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsmessung und mit der Notengebung für mündliche, schriftliche, praktische und sonstige Leistungen wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Qualifikationen und Abschlüssen verstärkt die Forderung nach einem Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und Beeinträchtigungen erhoben. Durch das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes, die Ausweitung der inklusiven Bildung in den allgemeinen Schulen und die wachsende Bedeutung von Leistungsnachweisen für individuelle schulische Bildungsgänge und berufliche Ausbildungsgänge erhält die Forderung mehr Nachdruck. In manchen Bereichen kommt es dabei zu überzogenen Erwartungen und Forderungen. Konflikte ergeben sich aus der Leistungsorientierung und den Zuweisungs- und Berechtigungsfunktionen des gegliederten Schulsystems.“

Natürlich stammt das o.g. Zitat nicht aus den aktuellen Erläuterungen zu individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz. Vielmehr beginnt so der bahnbrechende Aufsatz zum „Nachteilsausgleich aus pädagogischer Perspektive“ von Peter Wachtel und Nina von Zimmermann (Schulverwaltungsblatt 11/2013, S. 449-452). Nachteilsausgleiche – heute längst pädagogische Alltagspraxis – standen damals noch unter erheblichem Legitimationsdruck.

Geblieben ist das Spannungsfeld zwischen einer pädagogisch gebotenen Unterstützung, einem Nachteilsausgleich oder einer Notenschutzregelung auf der einen Seite und der „Leistungsorientierung und den Zuweisungs- und Berechtigungsfunktionen des gegliederten Schulsystems“ auf der anderen Seite. Viele Schulleitungen und Lehrkräfte berichten inzwischen von grotesk überzogenen Erwartungen von Eltern an individualisierende Maßnahmen. In einzelnen Jahrgängen z.B. an Grundschulen stellen Schüler:innen mit besonderen Herausforderungen und Diagnosen (z.B. sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen, Teilleistungsstörungen, Autismus, ADS und ADHS) die Mehrheit dar.

Quelle: Darstellung nach Angus Maguire, Interaction Institute for Social Change (2016)

Betrachten wir die o.g. Neuregelungen als Positionierung in diesem Spannungsfeld, bleibt zunächst anerkennend festzuhalten:

• Erstmals gelingt eine Rechtsnormenhebung dieses wichtigen Themenfeldes: Notenschutz wird nicht mehr nur über Erlasse, sondern auf Grundlage des neuen § 58a NSchG umfassend und rechtssicher in einer eigenen Verordnung geregelt.

• Erhalten bleibt die klare Abgrenzung zwischen individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz: Während individuelle Unterstützung als Selbstverständlichkeit im pädagogischen Alltagshandeln angesehen wird und der Nachteilsausgleich die Leistungsanforderungen unverändert lässt, greift Notenschutz in den Bewertungsmaßstab ein. Der Grundgedanke einer graduierten Intervention mit dem gleichzeitigen Vorrang des geringsten Eingriffs ist sinnvoll und richtig.

• Differenziert und begründet sehen die Neuregelungen einen Notenschutz nur in ausdrücklich geregelten Fällen vor: Zulässig ist er künftig ausschließlich bei bestimmten Beeinträchtigungen, insbesondere körperlich-motorischen Beeinträchtigungen, Hör- und Sehbeeinträchtigungen, Mutismus, Autismus mit kommunikativen Auswirkungen, Rechtschreibstörung sowie eingeschränkt bei Lese- und Rechenstörungen.

• Sehr klar geregelt sind das Antragswesen, die Entscheidungszuständigkeiten und die Auswirkungen auf Zeugnisbemerkungen.

Zusammenfassend: Die geplante Reform schafft erstmals ein rechtssicheres System für Notenschutz, erweitert die Regelungen auf die gymnasiale Oberstufe und das Abitur, begrenzt den Notenschutz aber zugleich auf klar definierte Fallgruppen und verbindet ihn verpflichtend mit einem Zeugnisvermerk. Auf dieser Grundlage ist auch „überzogenen Erwartungen und Forderungen“ im Sinne einer Eskalation von Individualisierungsansprüchen entgegengetreten.

Einen Kategoriebruch stellt lediglich die Ungleichbehandlung von Rechtschreibstörungen auf der einen Seite (Notenschutz bis zum Abitur) und Rechenstörungen auf der anderen Seite dar (Notenschutz bis Jahrgang 4). Fachverbände für Dyskalkulie vertreten die Auffassung, dass diese schulrechtlich ähnlich berücksichtigt werden sollte wie Legasthenie. Die eine verschwindet so wenig wie die andere beim Eintritt in den Sekundarbereich I. An dieser Stelle bleiben die neuen Regelungen hinter den Erwartungen der Expert:innen zurück. Was aber wäre daraus zu folgern? Können wir uns einen Mittleren Schulabschluss oder das Abitur zum Beispiel ohne Bewertung von Rechenleistungen vorstellen?

Kehren wir noch einmal zurück zu Wachtel / Zimmermann, wird die utopische Qualität des Themas deutlich. Diese dürfen wir im Blick behalten:

„Letztlich ist das Einlösen eines individuellen Nachteilsausgleichs ein Schritt zu einem Unterricht, in dem die Verschiedenheit der Schülerinnen und Schüler und deren angemessene pädagogische Berücksichtigung Selbstverständlichkeiten sind. Grundsätzlich haben alle Kinder, behindert oder nicht behindert, hoch begabt oder mit kognitiven Einschränkungen – also unabhängig von ihren Voraussetzungen – einen Anspruch auf bestmögliche individuelle Förderung. Wenn dieser Anspruch in einer Schule für alle realisiert wird, braucht es letztlich keinen formalen Nachteilsausgleich mehr.“

Überträgt man diesen utopischen Grundgedanken auf die aktuelle Debatte, gewinnt der Begriff Notenschutz eine ganz andere Brisanz: Es sind ja nicht die Noten, die geschützt werden sollen. Vielmehr geht es um den Schutz der Schüler:innen vor Noten und ihren Folgewirkungen. Allein dieser Sachverhalt und diese Wortwahl stellt das System der Leistungsbewertung über Zensuren gesamthaft in Frage.

Ein Hinweis zur Timeline. Zur Umsetzungsarbeit in Schulen gehören in jedem Fall:

• Dienstbesprechung und Information aller Lehrkräfte

• Entwicklung eines schulischen Verfahrenshandbuchs

• Erstellung aller Formulare und Dokumentationsbögen

• Anpassung der Zeugnis- und Verwaltungsprozesse

• Fortbildung der Kollegien

• Information der Elternschaft und Schülervertretung

• Prüfung der räumlichen und technischen Voraussetzungen für Prüfungen.

Eine Umsetzung zum 01.08.2027 stellt eine realistische Perspektive dar.

Für den SLVN

Matthias Aschern

Gregor Ceylan

Jan Pössel

Katja Tank