ArbZVO SL: Gespräch mit bildungspolitischen Sprechern

Mit Enttäuschung und Verärgerung haben viele Schulleiterinnen und Schulleiter den Entwurf der lang erwarteten Arbeitszeitverordnung zur Kenntnis genommen. In dem vorliegenden Verordnungsentwurf wird zwar zum Ausdruck gebracht, dass Schulleitung in Niedersachsen als eigener Beruf, in dessen Mittelpunkt die Leitung des Unternehmens Schule steht, angesehen wird, bei der Analyse der für die Erfüllung der Aufgaben nach § 43 NSchG vorgesehenen Leitungszeit wird allerdings deutlich, dass der vorliegende Verordnungsentwurf keinen wirklichen Paradigmenwechsel erkennen lässt … 
Der VOEntwurf ArbZVO-SL wird in vielen Punkten den Erwartungen an eine Arbeitszeitverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter nicht gerecht und bedarf einer grundlegenden Überarbeitung. Eine neue ArbZVO-SL darf Schulleiterinnen und Schulleiter nicht schlechter stellen, sondern muss zu einer deutlichen Verbesserung der Arbeitssituation führen! In diesem Sinn sind vom Schulleitungsverband Niedersachsen e.V. (SLVN) in den vergangenen Wochen Gespräche mit den politisch Verantwortlichen geführt worden, u. a. hatte der Schulleitungsverband am 16. Juni die bildungspolitischen Sprechern der Landtagsfraktionen zu einem Austausch über den Verordnungsentwurf eingeladen.
Im Rahmen des konstruktiven Gesprächs informierten sich die bildungspolitischen Sprecher über die Rückmeldung von niedersächsischen Schulleiterinnen und Schulleitern zum Verordnungsentwurf. Gemeinsam wurden u. a. folgende Forderungen des SLVN erörtert:

  • Die Leitungszeit muss schulformunabhängig festgelegt werden. Eine ArbZVO-SL darf Schulleiterinnen und Schulleitern nicht schlechter stellen, sondern muss vor allem bei Schulleiterinnen und Schulleitern kleiner Schulen zu einer deutlichen Verbesserung der Arbeitssituation führen!
  • Für Schulen ohne Ständigen Vertreter ist wie bisher mindestens eine zusätzliche Stunde Leitungszeit vorzusehen. Die Berechnung der Unterrichtsverpflichtung muss neben der Lehrersollstundenzahl auch den Leitungsaufwand für folgendes Personal berücksichtigen: Förderschullehrkräfte im Rahmen regionaler Integrationskonzepte, Förderschullehrkräfte im Mobilen Dienst, pädagogische Mitarbeiter mit unterrichtsbegleitender therapeutischer Funktion, pädagogische Mitarbeiter an Verlässlichen Grundschulen, Mitarbeiter mit Dienst- und Arbeitsverträgen im Rahmen des Ganztagsangebots.
  • Regelungen für teilzeitbeschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter müssen auch den Leitungsanteil als teilzeitfähig ausweisen. Eine Arbeitszeitverordnung muss das Vertrauen in und die Anerkennung für der Arbeitshaltung der Schulleiterinnen und Schulleiter zum Ausdruck bringen.
  • Eine Dokumentationspflicht wird abgelehnt.
  • Ermäßigungen aus Altersgründen oder aufgrund von Schwerbehinderung müssen allen Schulleitern gleichermaßen gegeben sein, unabhängig von der Höhe der Unterrichtsverpflichtung. Die auf der Frühjahrstagung des SLVN vom Kultusminister zugesagten Mittel zur Entlastung von Schulleitungen von 265 Vollzeitlehrereinheiten müssen auch bereitgestellt werden.

Mit diesem Hintergrundwissen werden die bildungspolitischen Sprecher zum Verordnungsentwurf Stellung beziehen. Der SLVN hat eine detaillierte Stellungnahme zur Anhörung im Kultusministerium eingereicht.