Arbeitszeitverordnung: Kultusminister enttäuscht seine schulischen Führungskräfte

Pressemitteilung

„Die vom Kultusminister vorgelegte Kabinettsbeschlussfassung für die Arbeitszeitverordnung der Schulleiterinnen und Schulleiter, die künftig als Unterabschnitt in der „Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen“ (Nds. ArbZVO Schule) enthalten sein soll, kann nur als große Enttäuschung für die Schulleiterinnen und Schulleiter in Niedersachsen angesehen werden.
Nur wenige Regelungen der Entwurfsfassung vom 10. Mai 2011 sind zum Positiven geändert worden: So soll die Dokumentationspflicht entfallen sowie die im Entwurf gestrichene Leitungsstunde für konrektorlose kleine Schulen wiederhergestellt werden. Die Kann-Regelung im Kontext  dienstrechtlicher Befugnisse wird verbindlich.
Alle übrigen vom Schulleitungsverband Niedersachsen (SLVN) geforderten Änderungen bleiben unberücksichtigt:

  • Eine explizit eigene ArbZVO für Schulleiterinnen und Schulleiter ist nicht vorgesehen; sie ist Teil der Arbeitszeitverordnung der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen.
  • Schulleitungen kleiner Schulen erhalten keine zusätzliche Entlastung durch mehr Leitungszeit.
  • Weiteres Personal, wie Pädagogische Mitarbeiter oder Honorarkräfte, finden bei der Berechnung der Leitungszeit keine Berücksichtigung.
  • Die vorgesehenen Regelungen erfolgen weiterhin schulformbezogen, ein eigenes Berufsbild „Schulleiter/Schulleiterin“ entsteht nicht.

Als besonders enttäuschend wertet der SLVN die Substanz der Verordnung:
Mit 180 Vollzeitlehrereinheiten (VZLE) fällt die Leitungszeit für die rund 3800 Schulleiterinnen und Schulleiter in Niedersachsen weit dürftiger aus als die im Vorfeld diskutierte Entlastung. Hier war angesichts der immens gewachsenen Schulleitungsaufgaben einst von 225-245 VZLE die Rede. Das Geld für zusätzliche Entlastung von Schulleiterinnen und Schulleitern ist offenbar vorhanden, wird aber nicht in die Schulen gegeben.
Stattdessen werden demnächst 120 zusätzliche Stellen für die Niedersächsische Landesschulbehörde bereitgestellt – Verwendungszweck unbekannt. Dies kann nur als Abkehr von der Eigenverantwortlichen Schule hin zu einer stärkeren dienstaufsichtlich geprägten Organisation des Schulwesens gewertet werden.
„Eine ArbZVO für Schulleiterinnen und Schulleiter ist daran zu messen, ob es ihr gelingt, jenes Maß an Leitungszeit zu definieren, welches den Erfordernissen von Qualitätsentwicklung in den Schulen gerecht wird“, sagt Verbandsvorsitzender Thorsten Frenzel-Früh. „Gute Leitung braucht Zeit!“
Mit der vorliegenden Verordnung zeige sich, dass der Kultusminister eine historische Chance verpasst, seine wichtigsten Führungskräfte im Unternehmen Schule zu stärken.“
 
Hier finden Sie die ArbZVO-Schule ab 1.08.2012 mit anhängender Begründung.
Wie ist Ihre Meinung zur neuen Arbeitszeitverordnung für Schulleitungen? Senden Sie Ihre Stellungnahme an arbzvo@slvn.de! Wir sammeln Ihre Mails und geben sie – auf Wunsch anonymisiert – im Rahmen der Herbsttagung am 2.10.2012 in Celle an den Kultusminister weiter.