Stellungnahme zum Entwurf des RdErl. „Einstellung von Lehrkräften … ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung – Quereinstieg –“ (Entwurfsfassung, Stand Juli 2026)
1. Ausgangspunkt und Gesamtbewertung
Der Schulleitungsverband Niedersachsen (SLVN) begrüßt, dass das Niedersächsische Kultusministerium den Quereinstieg angesichts der Bedarfs- und Bewerbungslage systematisch neu ordnet. Schulen benötigen verlässliche Möglichkeiten, qualifizierte Personen für schwer zu besetzende Stellen zu gewinnen. Der Quereinstieg ist deshalb nur ein notwendiger Baustein zur Stabilisierung der Unterrichtsversorgung. Er darf jedoch nicht zu einem Ersatz für eine vorausschauende Personalgewinnung, eine auskömmliche Lehrkräfteausbildung und attraktive Arbeitsbedingungen im Schuldienst werden.
Aus Sicht der Schulleitungen muss die Neuregelung an zwei Zielen zugleich gemessen werden: Sie muss zusätzliche personelle Handlungsmöglichkeiten eröffnen und zugleich die Unterrichtsqualität verlässlich absichern. Genau an dieser Schnittstelle entsteht für Schulen ein erheblicher Steuerungs-, Begleitungs- und Bewertungsaufwand. Dieser Aufwand ist im Entwurf bislang nicht hinreichend als Ressourcenthema abgebildet.
Positiv bewertet der SLVN insbesondere die klarere Systematik des Erlasses, die fachbezogene Prüfung der Bewerbungsfähigkeit durch die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB), den Vorrang grundständig ausgebildeter Lehrkräfte im Auswahlverfahren sowie einzelne Einsatzbegrenzungen. Kritisch sieht der SLVN dagegen vor allem Konstellationen, in denen Personen eigenverantwortlich unterrichten können, ohne dass eine verbindliche pädagogisch-didaktische Qualifizierung vorgesehen ist, während die notwendige Begleitung faktisch auf Schule, Fachkonferenzen und Schulleitung verlagert wird.
2. Unterrichtsversorgung: Öffnung mit klaren Qualitätsgrenzen
Der Entwurf erweitert und bündelt den Bewerbungskreis. Neben Hochschulabsolventinnen und -absolventen werden unter anderem Praxislehrkräfte, Lehrkräfte mit im Ausland erworbener Berufsqualifikation sowie Lehramtsstudierende mit Bachelorabschluss erfasst. Für befristete Beschäftigungen werden weitere Zugänge eröffnet. Diese Flexibilisierung kann kurzfristig helfen, Unterrichtsausfall zu vermeiden und Bedarfsfächer zu besetzen.
Der SLVN unterstützt dabei ausdrücklich, dass der Quereinstieg nachrangig bleibt: Erst wenn Lehrkräfte mit abgeschlossener Lehramtsausbildung und passenden Lehrbefähigungsfächern bzw. sonderpädagogischen Fachrichtungen nicht gefunden werden, soll das Verfahren für den Quereinstieg geöffnet werden (Nr. 8.1). Ebenso richtig ist, dass die fachliche Zuordnung der Studien- und Prüfungsleistungen durch die RLSB erfolgt (Nr. 4). Dadurch darf die fachliche Eignungsprüfung nicht auf die einzelne Schule verlagert werden.
Für Grundschulen ist die ausdrückliche Bindung an eine Zuordnung zu Deutsch oder Mathematik (Nr. 3.3) aus Qualitätssicht nicht zwingend. Aber der Ausschluss fachfremden Einsatzes bei Praxislehrkräften (Nr. 5.5) und die Beschränkung befristet Beschäftigter auf die durch den zuständigen Fachbereich zugeordneten Fächer sowie der Ausschluss des Einsatzes als Klassenlehrkraft (Nr. 7.4) sind wichtige Schutzmechanismen.
3. Pädagogisch-didaktische Qualifizierung muss der Regelfall sein
Fachwissenschaftliche oder berufspraktische Expertise allein gewährleistet noch keine professionelle Unterrichtsführung. Unterricht erfordert insbesondere didaktische Planung, Diagnostik, Leistungsbewertung, Klassenführung, Inklusion, Kinderschutz, Umgang mit Heterogenität sowie Kenntnisse schul- und dienstrechtlicher Rahmenbedingungen. Der Entwurf trägt dem für einen Teil der Quereinsteigenden Rechnung: Für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 1.1 sowie für bestimmte Lehrkräfte mit ausländischer Berufsqualifikation ist eine berufsbegleitende pädagogisch-didaktische Qualifizierung vorgesehen; ihr erfolgreicher Abschluss ist Voraussetzung für eine unbefristete Tätigkeit (Nr. 10.1).
Nicht überzeugend ist hingegen, dass für Praxislehrkräfte, bestimmte Gruppen mit ausländischer Berufsqualifikation sowie befristet Beschäftigte nach Nr. 7 ausdrücklich keine pädagogisch-didaktische Qualifizierung vorgesehen ist (Nr. 10.3). Gerade bei Personen, die eigenverantwortlich Unterricht erteilen, entsteht damit eine Qualitätssicherungslücke. Bei Praxislehrkräften soll die Fachkonferenz zudem die Zusammenarbeit mit grundständig ausgebildeten Lehrkräften im schuleigenen Arbeitsplan konkretisieren (Nr. 5.2). Damit wird ein Teil der Professionalisierung in die Schule verlagert, ohne dass dafür im Erlass Zeitressourcen ausgewiesen werden.
Wer eigenverantwortlich unterrichtet, braucht eine verbindliche pädagogisch-didaktische Grundqualifizierung – frühzeitig, berufsbegleitend und mit geschützter Lernzeit.
Der SLVN fordert deshalb ein gestuftes Qualifizierungskonzept für alle Quereinsteigenden mit eigenverantwortlichem Unterricht. Umfang und Tiefe können je nach Vorqualifikation variieren; unverzichtbare Basiskompetenzen müssen jedoch vor bzw. unmittelbar zu Beginn des Einsatzes vermittelt werden. Die in Nr. 10.4 angekündigte gesonderte Regelung zur Qualifizierungsmaßnahme muss zeitgleich mit dem Quereinstiegserlass vorliegen. Schulen dürfen nicht mit offenen Qualifizierungsfragen in die Umsetzung starten.
4. Schulleitungen dürfen nicht zur unfinanzierten Qualifizierungsinstanz werden
Die Neuregelung erzeugt zusätzliche Leitungsaufgaben. Schulleitungen müssen Quereinsteigende in Organisation, pädagogische Standards, schulische Abläufe und Zusammenarbeit integrieren, Einsatzmöglichkeiten verantworten, Unterrichtsqualität beobachten, Konflikte bearbeiten und teilweise formale Bewährungsentscheidungen treffen. Für Praxislehrkräfte ist bereits nach sechs Monaten eine schriftliche positive Bewährungsaussage der Schulleitung Voraussetzung für die Berücksichtigung bei einer unbefristeten Einstellung (Nr. 5.4). Bei bestimmten Lehrkräften mit ausländischer Berufsqualifikation kann die Schulleitung nach mindestens zweijähriger Tätigkeit die Bewährung feststellen; diese ist schriftlich zu dokumentieren und kann Grundlage einer Entfristung sein (Nr. 6.2.2).
Diese Entscheidungen sind personalwirtschaftlich folgenreich und verlangen nachvollziehbare Kriterien, belastbare Beobachtungen und rechtssichere Dokumentation. Der Erlass benennt jedoch weder zusätzliche Zeitbudgets noch externe fachliche Unterstützung.
Darüber hinaus müssen Beratung und – in Zweifelsfällen – eine verbindliche fachliche Mitwirkung der RLSB sichergestellt werden. Die Letztverantwortung für personalrechtlich bedeutsame Eignungsentscheidungen darf nicht ohne Ressourcen und Absicherung auf Schulleitungen verlagert werden.
5. Mentoring, Einarbeitung und Kooperation brauchen Zeit
Gelingender Quereinstieg ist personalintensiv. Neue Kolleginnen und Kollegen benötigen verlässliche Ansprechpersonen, Hospitationsmöglichkeiten, Feedback, Unterstützung bei Leistungsbewertung und Klassenführung sowie eine strukturierte Einführung in schulische Prozesse. Diese Aufgaben werden in der Praxis überwiegend von Schulleitungen, Fachkonferenzleitungen und erfahrenen Lehrkräften übernommen. Jede zusätzliche Begleitungsstunde konkurriert dabei mit Unterricht, Schulentwicklung und Leitungsaufgaben.
Besonders deutlich wird dies bei Praxislehrkräften: Sie übernehmen eigenverantwortlich überwiegend praktischen Unterricht; zugleich soll die Fachkonferenz die Zusammenarbeit mit grundständig ausgebildeten Lehrkräften festlegen. Ohne Entlastung droht aus einer Maßnahme zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung eine zusätzliche Belastung des vorhandenen Personals zu werden. Wir fordern daher:
- eine verbindliche Anrechnungs- bzw. Entlastungsressource für Mentoring und Einarbeitung je neu eingestellter Quereinstiegslehrkraft,
- zusätzliche Leitungszeit für Auswahl, Einsatzplanung, Begleitung, Unterrichtsbeobachtung und Bewährungsfeststellungen,
- finanzierte Fortbildungs- und Beratungsangebote für Mentorinnen und Mentoren sowie Schulleitungen,
- kleinere Unterrichtsverpflichtungen bzw. geschützte Qualifizierungszeiten für Quereinsteigende in der Einstiegsphase.
6. Lehramtsstudierende: sinnvolle Unterstützung, aber Studium schützen
Der Entwurf konkretisiert die befristete Beschäftigung von Lehramtsstudierenden. Positiv ist die Begrenzung auf grundsätzlich höchstens 40 Prozent der Regelstundenzahl und die Zielsetzung, die Tätigkeit möglichst in der vorlesungsfreien Zeit auszuüben (Nr. 7.2). Damit wird anerkannt, dass die Beschäftigung das erfolgreiche Studium nicht gefährden darf.
Aus Sicht des SLVN sollte diese Schutzlogik verbindlicher gefasst werden. Ein schulischer Personalmangel darf nicht dazu führen, dass Studierende dauerhaft als reguläre Ersatzlehrkräfte eingeplant werden. Die Beschäftigung muss klar befristet, fachlich passend, begleitet und mit dem Studienfortschritt vereinbar sein. Schulen benötigen zudem eindeutige Vorgaben, welche Aufgaben Studierende übernehmen dürfen und welche nicht.
7. Praxislehrkräfte: fachpraktische Kompetenz nutzen, Professionalisierung absichern
Die Integration des bisherigen Praxislehrkräfte-Erlasses in die Neufassung schafft Übersichtlichkeit. Der SLVN sieht Chancen darin, berufserfahrene Fachkräfte insbesondere für Technik, Hauswirtschaft, Gestaltendes Werken, Textiles Gestalten sowie einschlägige Profile zu gewinnen. Die Beschränkung auf fachlich passende Einsatzfelder und der Ausschluss fachfremden Unterrichts sind sachgerecht.
Kritisch bleibt, dass diese Lehrkräfte eigenverantwortlich unterrichten, ohne dass eine pädagogisch-didaktische Qualifizierung vorgesehen ist. Eine positive Bewährungsaussage nach sechs Monaten kann eine strukturierte Professionalisierung nicht ersetzen. Der SLVN fordert deshalb auch für Praxislehrkräfte eine verpflichtende, praxisnahe Basisqualifizierung und ein ressourciertes Mentoring.
8. Lehrkräfte mit ausländischer Berufsqualifikation: Potenziale nutzen, Standards transparent sichern
Der SLVN begrüßt, dass im Ausland erworbene Qualifikationen differenziert berücksichtigt werden und neue Zugänge insbesondere im Bereich Deutsch als Zweit-, Fremd- oder Bildungssprache geschaffen werden. Dies kann Schulen bei einem realen Bedarf unterstützen. Zugleich müssen Anerkennungs-, Fachzuordnungs- und Sprachstandards transparent, zügig und landeseinheitlich durch die zuständigen Behörden geklärt werden.
Die vorgesehene Bewährungsfeststellung durch die Schulleitung bei bestimmten Bewerbergruppen auf Bachelorniveau darf nicht zum Ersatz einer systematischen pädagogisch-didaktischen Qualifizierung werden. Auch hier braucht es standardisierte Kriterien, externe Beratung und klare Verantwortungsgrenzen.
9. Verfahrenssicherheit und Entbürokratisierung
Die RLSB sollen die Bewerbungsfähigkeit und stellenbezogenen Einstellungsvoraussetzungen abschließend feststellen; Einstellungsangebote dürfen vorab nur unter Vorbehalt erfolgen (Nr. 8.3). Diese Zuständigkeitsklärung ist grundsätzlich richtig. Für Schulen ist entscheidend, dass Prüfungen schnell, verlässlich und vor dem eigentlichen Auswahlgespräch möglichst weitgehend abgeschlossen werden. Lange Klärungsschleifen gefährden Besetzungen und erhöhen den Verwaltungsaufwand.
Der SLVN erwartet daher digitale, transparente Verfahren mit festen Bearbeitungsstandards, klaren Ansprechpartnern und einer belastbaren Vorprüfung der Unterlagen durch die RLSB. Schulleitungen dürfen nicht zu Clearingstellen für Hochschulabschlüsse, ausländische Qualifikationen oder tarifrechtliche Einzelfragen werden.
10. Forderungen des SLVN
- Qualität vor bloßer Kopfzahl: Quereinstieg als ergänzender Personalgewinnungsweg, nicht als Ersatz für grundständig ausgebildete Lehrkräfte und strukturelle Personalplanung.
- Verbindliche pädagogisch-didaktische Grundqualifizierung für alle Personen, die eigenverantwortlich Unterricht erteilen; differenziert nach Vorqualifikation, aber ohne qualifikationsfreie Regelbereiche.
- Zeitgleiche Veröffentlichung des gesonderten Qualifizierungserlasses mit klaren Standards, Zuständigkeiten, Zeitbudgets und Finanzierung.
- Ressourciertes Mentoring: Anrechnungsstunden für begleitende Lehrkräfte sowie zusätzliche Leitungszeit für Auswahl, Einarbeitung, Unterrichtsbeobachtung und Bewährungsentscheidungen.
- Schutz von Lehramtsstudierenden vor einer faktischen Ersatzlehrkräftefunktion; klare Einsatzgrenzen und Vorrang des erfolgreichen Studienabschlusses.
- Schnelle und verlässliche Vorprüfung von Abschlüssen und Fachzuordnungen durch die RLSB sowie schlanke digitale Einstellungsverfahren.
- Evaluation der Neuregelung spätestens nach zwei Jahren anhand von Unterrichtsversorgung, Verbleib, Qualifizierungserfolg, Abbruchquoten und der zusätzlichen Arbeitsbelastung in Schulen.
11. Schlussbemerkung
Niedersachsens Schulen brauchen jede geeignete und motivierte Lehrkraft. Der Quereinstieg kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Nachhaltig wird er aber nur, wenn das Land nicht lediglich Zugänge öffnet, sondern professionelle Entwicklung organisiert und finanziert. Unterrichtsversorgung und Unterrichtsqualität sind keine Gegensätze. Sie zusammenzuführen erfordert verbindliche Qualifizierung, klare Verantwortlichkeiten und zusätzliche Ressourcen dort, wo Integration tatsächlich stattfindet: in den Schulen.
Der SLVN bittet darum, den Erlassentwurf in diesem Sinne nachzubessern und die Auswirkungen auf Schulleitungen und Kollegien ausdrücklich in die Folgenabschätzung einzubeziehen.
Für den SLVN
Stephan Lindhorst
Matthias Aschern
Gregor Ceylan
Jan Pössel
Katja Tank

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