Nach 30 Jahren liegt der neue Schulassistenzerlass in der Anhörfassung vor
Öffentliche Stellungnahme des Schulleitungsverbandes Niedersachsen, des Verbandes Bildung und Erziehung (Landesverband Niedersachsen), des Verbandes Niedersächsischer Lehrkräfte und des Verbandes der Leitungen niedersächsischer Grundschulen im Rahmen des Anhörungsverfahrens
Wer den Erlass vom 28.01.1994 nachliest, staunt über die nach wie vor gültige Aufgabenbeschreibung für Schulassistent:innen. Hier ist die Rede von
- Mitwirkung bei der Vorbereitung und Herstellung von Übungsstücken, Unterrichts- und Organisationsmitteln;
- Fertigen von Folien, Drucken, Lichtpausen und Kopien und dem
- Mitschneiden von Hörfunk- und Fernsehsendungen.
Dass es fünf Landesregierungen in Folge nicht gelungen ist, die Tätigkeitsbeschreibung aktuellen Schulrealitäten anzupassen, hat fatale Folgen für die Beschäftigen, aber auch für Lehrkräfte und Schulleitungen. Während einige Schulassistenzen nur erlassgemäße Aufgaben wahrnehmen wollen und somit unterbeschäftigt sind, haben sich andere engagiert auf pragmatische Lösungen eingelassen und damit den Rechtsrahmen verlassen – mit erheblichen Risiken vor allem für die verantwortlichen Schulleitungen.
Umso mehr ist es zu begrüßen, dass das MK am 26.01.2026 einen Erlassentwurf vorlegt, der sich sehen lassen kann. In vier Säulen werden die Tätigkeiten von
- IT-Fachkräften für unterrichtsbezogene Aufgaben
- Medienpädagogischen Fachkräften
- Technischen Fachkräften und
- Verwaltungsfachkräften
differenziert und praxisnah beschrieben. Hilfreich ist insbesondere, dass der Katalog erforderlicher Qualifikationen nicht abschließend aufgezählt wird. Vielmehr sind auch Personen mit „für die jeweilige Aufgabenwahrnehmung notwendigen Qualifikationen“ nachrangig bewerbungsfähig.
Dennoch sehen die vier unterzeichnenden Verbände im laufenden Anhörungsverfahren und darüber hinaus Weiterentwicklungsbedarf hinsichtlich
a) des Ressourcenumfangs und der Ressourcenverteilung
b) der Abgrenzung von Aufgaben der Schulträger oder der Ausgestaltung von Synergien
c) Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse für die Beschäftigtengruppe
d) der notwendigen inhaltsbezogenen Aufgabenkritik
e) des praxisorientierten Transfers in die Schulen (Handreichung)
f) der Gestaltung des Übergangs im Rahmen des garantierten Bestandsschutzes
a) Ressourcenumfang und Ressourcenverteilung
Bisher wurden Schulassistenzen und – seltener – Schulassistentinnen nach der Formel 4:1 durch Verrechnung mit Anrechnungsstunden für besondere Belastungen (Statistikziffer 200) kofinanziert. Die Differenz zum Bruttoeinkommen hat das Land zentral getragen. An diesen Modalitäten soll sich im Grundsatz nichts ändern. Somit würden auch künftig die entsprechenden Tätigkeiten im Kern dadurch finanziert werden, dass Lehrkräfte auf Anrechnungen für besondere Belastungen verzichten – wo es sie denn überhaupt gibt. Insbesondere kleinere Systeme haben hier i.d.R. nichts zu verteilen. Dass sie auch nach neuem Erlass weitgehend leer ausgehen, ist insofern systemimmanent.
Das ist nicht zu akzeptieren: Die meisten genannten Aufgaben gehören grundständig nicht zu den Kernaufgaben von Lehrkräften. Sie ergeben sich überwiegend aus gesellschaftlichen Veränderungen im Bereich des „Digitales Lernens“ und aus administrativen Veränderungen unter der Überschrift „eskalierende Bürokratie“. Daraus leiten wir die Forderung ab, dass den Tätigkeiten im neuen Erlass auch eine eigene Ressourcenzuweisung unabhängig von den 200er-Stunden an die Seite gestellt wird.
Ohnehin wird eine aufsteigende Schaffung von Einstellungsmöglichkeiten in den Haushaltsjahren 2027 ff. gemessen am bereits jetzt vorliegenden Aufgabenvolumen ein Tropfen auf den heißen Stein sein. Auch fehlen bislang praktikable Überlegungen dazu, wie die Einstellungsmöglichkeiten fair auf die Schulen verteilt werden sollen und wie hier insbesondere die Interessen kleinerer Schulen z.B. im ländlichen Raum gewahrt bleiben.
Im Moment gelingt eine faire und auskömmliche Verteilung der Schulassistenzen jedenfalls deutlich nicht. Die Zahlen vom 15.08.2024 zeigen, dass von 343 Personen genau 4 (in Worten: vier) an Grundschulen eingesetzt waren und 173 an Gymnasien:

b) Abgrenzung von Aufgaben der Schulträger oder der Ausgestaltung von Synergien
Blättern wir noch einmal zurück in den alten Erlass: „Tätigkeiten, die zum Aufgabenbereich des kommunalen Schulträgers nach den §§ 101 und 113 NSchG gehören, dürfen Schulassistentinnen und Schulassistenten nur wahrnehmen, wenn sie bei der Durchführung einer Aufgabe nicht von den Landesaufgaben zu trennen sind.“ Dass dieser Grundsatz im neuen Erlass fehlt, ist ein Segen, der zum Fluch werden könnte.
Reale Aufgabenpakete in Schulen sind selten sinnvoll nach Landes- und Schulträgeraufgaben zu trennen. Insofern folgt der neue Erlass einer Denkweise, die die unterzeichnenden Verbände ausdrücklich teilen.
Andererseits prognostiziert der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund ein kommunales Rekorddefizit von 38 Mrd. Euro für das Jahr 2025. Wenn das Land sich nun so mutig nach vorn wagt mit der Übernahme bisheriger Schulträgeraufgaben, ahnen wir, dass manche Schulträger die Anhörfassung bereits an das Finanzdezernat weitergeleitet haben mit der Bitte um Prüfung von Einsparpotentialen. Dass die Verantwortungsgemeinschaft von Land und Kommunen aktuell nicht gegeben ist, zeigen die Debatten über die sog. „Tablet-Einführung“ und die Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes.
Schulleitungen werden sich einmal mehr zwischen den Mühlsteinen wiederfinden – und genau dorthin bugsiert sie auch der neue Erlass: Die Aufgaben „sind unter Berücksichtigung der Schulsituation in Abstimmung mit dem Schulträger auszugestalten.“ Wo die Zusammenarbeit nicht gut funktioniert – und dafür haben wir zahlreiche Hinweise – erwarten wir auch keine faire Kommunikation und im schlimmsten Fall auch keine Verbesserungen, sondern lediglich eine Neuverteilung bisheriger Aufgaben.
Wir fordern deshalb, anstelle der Ausgestaltungsaufgabe eine Benehmensherstellung vorzusehen: Die eigenverantwortlichen Schulen informieren die Schulträger, hören sie an, prüfen deren Hinweise in aller Ernsthaftigkeit und treffen auf dieser Grundlage verantwortungsvolle Entscheidungen.
c) Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse für die Beschäftigtengruppe
Die dienstrechtlichen Befugnisse für Schulassistenzen sollen wie bisher bei den RLSB liegen. Sehen wir uns deren Handreichungen für Einstellungsvorgänge an, sehen wir: Die Bildung von Auswahlkommissionen durch Gesamtkonferenzen wird ohne jede Rechtsgrundlage an den Anfang gestellt, Tätigkeitsbeschreibungen sind zu prozentualisieren und mit dem Bezirkspersonalrat abzustimmen, Abstimmungsprozesse über jeden weiteren Schritt im Einstellungsprozess mit den drei Interessenvertretungen auf der Ebene des RLSB werden in die Hände der Schulleitungen gelegt. Selbstverständlich gibt es Auswahlgespräche unter Berücksichtigung sämtlicher Kalender, mit Protokollen und Auswahlvermerken. Dagegen ist die Einstellung einer verbeamteten Lehrkraft simpel – wenn die Schule über die dienstrechtlichen Befugnisse verfügt.
Erfahrungswerte zu diesem Vorgehen sowie Ideen zur Vereinfachung der Verfahren liegen u.a. in den Förderschulen GE/KME bzgl. der Einstellung pädagogischer Fachkräfte vielfach vor. Wir bitten daher, die Prozesse in der Regie des RLSB einer Überprüfung zu unterziehen und rechtsbeständige, aber praxisnahe Lösungen zu finden.
d) Aufgabenkritik
Vom Landesrechnungshof haben wir gelernt: Wachsenden Herausforderungen zum Beispiel im Bereich der Schulverwaltung begegnet man vernünftigerweise nicht (nur) mit immer mehr Ressourcen, sondern auch und vor allem mit einer systematischen Aufgabenkritik. Vielfach helfen uns die Schulbehörden dabei, Probleme zu lösen, die wir ohne sie nicht hätten. Betrachten wir die Säule 4: Sie enthält zahlreiche Aufgaben, die die Welt nicht braucht – oder nicht so.
So würden die folgenden beispielhaften Maßnahmen erheblich dazu beitragen, dass Verwaltungsfachkräfte an öffentlichen Schulen zumindest in diesem Umfang gar nicht benötigt werden würden:
- Die Einführung der Lehrmittelfreiheit in Niedersachsen würde nicht nur eine wichtige sozialpolitische Forderung erfüllen und den Beispielen Baden-Württembergs, Mecklenburg-Vorpommerns, Hessens und Sachsens folgen, sondern die Schulen auch vom Verwaltungsprozess für Leihgebühren entlasten, dessen Organisationsaufwand niemals ins Verhältnis zum Gegenwert gesetzt wurde (und den das Land im BuT-Bereich rechtswidrig nicht kostendeckend gestaltet)
- Die Mitwirkung an Ausschreibungsverfahren in Säule 4 akzeptiert vergaberechtliche Rahmenbedingungen, mit denen wir auch weiterhin nichts zu tun haben wollen.
- Auch im Arbeitsschutz folgen wir längst einer bürokratischen Logik, die zuverlässig Akten füllt, aber nicht immer Menschen schützt. Gleiches gilt für die Aufgaben im Zusammenhang der DS-GVO.
- Die Organisation von Schulfahrten stellt inzwischen eine derartige logistische, rechtliche und haushalterische Herausforderung dar, dass sich manche Schulen daraus zurückziehen und sich andere mit Papierkrieg befassen statt mit Pädagogik.
- Personalbezogene Dokumentationspflichten gehören ebenfalls zu denjenigen Aufgabengebieten in Säule 4, bei denen eine Aufgabenkritik der Bereitstellung von Personalressourcen an die Seite zu stellen wäre.
- Vor allem sind die haushaltsrechtlichen Vorgaben zur Bewirtschaftung von Landesmitteln (Haushaltsüberwachungsliste, Mittelabflussdatei, Budgetkalkulation, Bruttopersonalkostenlisten, Budgetinformationen, StarMoney, Kassenprüfung und Rechenschaftslegung) so weit von der schulischen Praxis entfernt, dass die daraus resultierenden Aufgaben in großen Systemen ganze Stellen binden und in kleinen die Nachtstunden der Schulleiter:innen. Hier würden weiter entwickelte Softwarelösungen auf der Basis von StarMoney („one fits all“) ebenso helfen wie die Aufhebung der Vorgabe, nur ein Schulgirokonto zu führen statt eines für jede Kostenstelle. Wir schweigen an dieser Stelle von den haushaltsrechtlichen Vorgaben mancher Schulträger, die mit Überweisungsträgern und Kugelschreibern unterwegs sind.
e) Praxisorientierter Transfer in die Schulen
In mehreren Themenbereichen hat das MK in den letzten Jahren Handreichungen für die Schulen erstellt, die den Rechtsrahmen aussagekräftig abstecken, verschiedene Handlungsoptionen und deren Grenzen skizzieren, fachliche Grundlagen liefern, Freiräume belassen oder erweitern helfen und Textbausteine und Checklisten anbieten. Positive Beispiele sind die Handreichungen zur Unterrichtung ukrainischer Schüler:innen oder zur Nutzung privater digitaler Endgeräte.
Eine solche Handreichung für den Geltungsbereich des Schulassistenzerlasses sollte neben einem Fahrplan zur Personalgewinnung und zum Einstellungsprozess auch Mustervorlagen für Tätigkeitsbeschreibungen (auch für eine Durchmischung von Aufgaben aus den vier Säulen) enthalten sowie Berechnungsbeispiele für die Besoldung. Mit den Eingruppierungshinweisen in Abschnitt 4 des Erlasses kann eine Schulleitung nichts anfangen, wenn sie z.B. prüft, eine Schulassistenz aus der 2%-Kapitalisierung zu finanzieren oder (zweckgebunden) aus dem Ganztagsbudget.
f) Gestaltung des Übergangs im Rahmen des garantierten Bestandsschutzes
Die Bestandsschutzregelung in Abschnitt 8 ist aus schulpraktischer Sicht richtig und arbeitsrechtlich notwendig. Gleichwohl spielen die Fertigung von „Übungsstücken“ und „Lichtpausen“ auch für bisherige Schulassistenzen keine Rolle mehr. Deshalb ist die Aktualisierung von Tätigkeitsbeschreibungen und damit die Heilung von Rechtsunsicherheiten bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen anzustreben. Dabei muss sichergestellt werden, dass eine etwaige Höhergruppierung nicht zu Lasten des Schulbudgets geht.
Sehr gern sind wir zu einem persönlichen und konstruktiven Austausch über das schriftliche Anhörungsverfahren hinaus bereit.
Für den SLVN
Matthias Aschern
Gregor Ceylan
Jan Pössel
Katja Tank
Angelika Meyer
Für den VBE
Franz-Josef Meyer
Für den VNL
Torsten Neumann
Für den LNGS
Jörg Bratz
Marion Borderieux
Claudia Rudat
Petra Binder

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