1. Name und Sitz des Verbandes
- Der Verband führt den Namen „Schulleitungsverband Niedersachsen e.V.“ (SLVN).
- Der Verband hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.
- Der Verband ist konfessionell-, partei- und verbandspolitisch ungebunden.
- Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Aufgabe des Verbandes
Der Verband hat die Aufgabe, alle Interessen der Schulleiter und Schulleiterinnen und der in §3 Abs.1 genannten Personen wahrzunehmen, die sich im Rahmen der Schulleitung ergeben.
3. Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle mit der Schulleitung Befassten, explizit
- Schulleiter/innen einer Schule in Niedersachsen, Ständige Vertreter/Ständige Vertreterinnen, Mitglieder der Schulleitung
- Bereichsleiter/innen (PB, Sek I, Sek II)
- Didaktische Leiter/Didaktische Leiterinnen
- Schulfachliche Koordinatoren/Koordinatorinnen werden.
- Daneben ist eine Mitgliedschaft für Personen möglich, die eine leitende Tätigkeit in der Niedersächsischen Landesschulbehörde, dem Niedersächsischen Kultusministerium oder ihnen angegliederten Behörden ausüben. Mitglieder können ebenso Personen im Ruhestand aus den o.g. Berufsgruppen werden.
- Über den schriftlich gestellten Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand, ebenso über Beendigung und Ausschluss
- Die Ablehnung der Aufnahme und der Ausschluss können nur aus Gründen, die sich aus der Zielsetzung und den Mitgliedschaftsbedingungen ergeben, erfolgen. Die Entscheidung des Vorstands kann von einem Zehntel der Mitglieder innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses angefochten werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- mit dem Ableben des Mitgliedes;
- auf eigenen Antrag zum Vierteljahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten; der Austrittsantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen, sein Eingang wird von diesem bestätigt;
- bei Beitragsrückstand von länger als einem Jahr;
- durch Ausschluss.
4. Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedschaft im Sinne des § 3 Satz 1der Satzung, die sich im aktiven Dienst befinden, beinhaltet einen Versicherungsschutz im Bereich der Amts- und Vermögenshaftpflichtversicherung und eine Strafrechtsschutzversicherung im Rahmen der jeweils gültigen Versicherungsbedingungen. Der SLVN schließt hierfür eine entsprechende Versicherung mit einem externen Anbieter ab. Der Versicherungsschutz ist im Mitgliedsbeitrag dieser Mitglieder eingeschlossen und gültig, wenn der Mitgliedsbeitrag vollständig und fristgerecht entrichtet wurde. Für alle anderen Mitglieder (leitende Tätigkeit in der Niedersächsischen Landesschulbehörde, dem niedersächsischen Kultusministerium und/oder ihnen angegliederten Behörden im Sinne des § 3 der Satzung sowie Personen im Ruhestand) gilt ein reduzierter Beitrag. Über die Höhe beider Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Mitgliedsbeitrag wird mindesten halbjährlich durch Einzugsverfahren erhoben.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Organe
- Die Organe des Schulleitungsverbandes Niedersachsen sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Sollte sich eine weitere Gliederung des Verbandes als notwendig erweisen, beschließt diese die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Verbandes und hat über die Satzungsänderungen zu beschließen.
- Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen und entlastet den Vorstand; sie legt die Richtlinien für die Arbeit des Vorstands fest.
- Sie wählt den Vorstand.
- Sie hat über den Haushalt zu beschließen und setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
- Sie wählt zwei Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen.
- Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit , des Ortes und der Tagesordnung spätestens einen Monat vor Beginn durch den Vorstand gemäß §26 BGB schriftlich einzuladen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen; es ist vom Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen.
- Der/Die Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er/Sie muß sie einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.
- Die Mitgliederversammlung legt die Anzahl der Beisitzerinnen und Beisitzer fest.
7. Der Vorstand
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes gemäß 2.
- Seine Mitglieder werden für zwei Jahre gewählt.
- Er besteht aus
- der oder dem Vorsitzenden,
- der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart oder der Kassenwartin,
- dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin und
- höchstens 10 Beisitzerrinnen oder Beisitzern.
- Darüber hinaus beruft der Vorstand Berater und Beraterinnen.
- Die Mitglieder des Vorstandes geben sich eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung, die sie allen Mitgliedern schriftlich mitteilen.
- Vorstand im Sinne §26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, die Kassenwartin bzw. der Kassenwart und die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer. Die bzw. der Vorsitzende ist allein für den Verband vertretungsberechtigt; die anderen Vorstandsmitglieder vertreten den Verband jeweils zu zweit.
8. Satzungsänderung und Auflösung
- Satzungsänderung und Auflösung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Das verbleibende Vermögen wird bei Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Stand: 01.01.2016