Inklusion: Ja – Sparmodell: NEIN!

SLVN zur Umsetzung inklusiver Beschulung  in Niedersachsen – Pressemitteilung 
Der Schulleitungsverband Niedersachsen e.V. (SLVN) begrüßt die Ratifizierung der UN-Konventionen zum Schutz und zur Förderung der Rechte behinderter Menschen durch die Bundesrepublik Deutschland. Aus unserer Sicht sollte jede Schülerin / jeder Schüler mit  einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung das uneingeschränkte Recht haben, eine allgemeine Schule zu besuchen. Das Land Niedersachsen steht in der Pflicht, in allen Schulen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass diese Schülerinnen und Schüler eine in Qualität und Umfang optimale sonderpädagogische Förderung erhalten können.
Aus der Sicht des SLVN müssen für das Gelingen von Inklusion folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die räumliche, sächliche und personelle Ausstattung der allgemeinen Schulen muss so ausgestaltet sein, dass eine optimale sonderpädagogische Förderung möglich ist.
  • Die bisherige Berechnungsgrundlage für die Zuweisung von Förderschullehrerstunden in den bisherigen Regionalen Integrationskonzepten ist nicht ausreichend.
  • Darüber hinaus müssen die allgemeinen Schulen mit zusätzlichem Personal (Sozialpädagogen, Therapeuten, Assistenzkräften usw.) ausgestattet werden.
  • Die sonderpädagogische Förderung muss durch Förderzentren mit klaren Aufgaben, Strukturen, Ausstattungsmerkmalen und Zuständigkeiten organisiert werden.
  • Dafür muss ausreichende Leitungszeit zur Verfügung gestellt werden.
  • An den allgemeinen Schulen müssen umfassende Qualifizierungsmaßnahmen stattfinden.
  • Funktionsstellen an den allgemeinen Schulen müssen auch für Förderschullehrkräfte zur Verfügung stehen.

Der  vorgelegte Gesetzesentwurf  ist aus unserer Sicht in wesentlichen Punkten nicht ausreichend und entspricht nicht dem Grundgedanken der Behindertenrechtskonvention:

  • Neben dem inklusiven System soll das gegliederte Förderschulwesen nahezu unverändert beibehalten werden. Es ist zu erwarten, dass aufgrund der hohen Kosten beide Systeme nur unzureichend  ausgestattet werden. Darunter wird die Qualität der sonderpädagogischen Förderung leiden.
  • Es ist inkonsequent, die Umsetzung der Inklusion vorerst nur auf  Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im  Bereich Lernen zu beschränken.
  • Die Freigabe des Elternwillens wird konterkariert, weil im Konfliktfall die Landesschulbehörde weiterhin die endgültige Entscheidung über den Beschulungsort fällt.